Wichtige Informationen für Unternehmen

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) sind bis zu 600 EUR pro Mitarbeiter/-in und Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG; § 52 Abs. 4c EStG). Dazu zählen auch Massagen, weil diese als präventive Maßnahmen zur Verhinderung von Fehlzeiten infolge von Rückenleiden eingestuft werden. Im Detail sind die gesundheitsfördernden Maßnahmen für die eine Steuerbefreiung gilt in einem Leitfaden der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen beschrieben.

Wichtig: Die Kostenübernahme für Massagen muss "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden. Falls die Leistungen unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind sie nicht steuerfrei.

Auch Aufwendungen des Arbeitgebers zur Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) seiner MitarbeiterInnen die 600 EUR pro Person und Jahr übersteigen bleiben steuerfrei, wenn sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen. Eine Prüfung, ob die Arbeitgeberleistung "im überwiegend betrieblichen Interesse" liegt entfällt, wenn diese 600 EUR pro Jahr nicht übersteigt.


Die gesetzlichen Grundlagen dieser Regelungen finden Sie hier:
§ 3 Nr. 34 EStG

Steuerfrei sind . . . 34. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html


§ 20a SGB V - Betriebliche Gesundheitsförderung

(1) Die Krankenkassen erbringen Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung), um unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für den Betrieb die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale zu erheben und Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten zu entwickeln und deren Umsetzung zu unterstützen. § 20 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die Krankenkassen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zusammen. Sie können Aufgaben nach Absatz 1 durch andere Krankenkassen, durch ihre Verbände oder durch zu diesem Zweck gebildete Arbeitsgemeinschaften (Beauftragte) mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen und sollen bei der Aufgabenwahrnehmung mit anderen Krankenkassen zusammenarbeiten. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.

Quelle: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbv/20a.html

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